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Der Charterpreis schließt
ein: Nutzung der Yacht und ihrer Ausrüstung, Versicherung der Yacht
und Betreuung am Stützpunkt.
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Alle Betriebsstoffe wie Öl,
Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus und Batterien (z.B. für Taschenlampen)
gehen zu Lasten des Kunden.
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Es werden nach Möglichkeit
nur vollständig ausgerüstete, auf jeden Fall aber in einwandfreiem
Arbeitszustand befindliche, voll aufgetankte und komplett gereinigte Schiffe
übergeben. Bei der Rücknahme ist die Yacht vollgetankt
und vorgereinigt zu übergeben.
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Für die Funktion elektronischer
Instrumente und den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern
übernimmt der Vercharterer keine Haftung.
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Die Anmeldung muß schriftlich
erfolgen. Sie ist verbindlich und bedarf der schriftlichen Bestätigung
durch S+Y MOLA. Die Anzahlung (30% der Gesamtsumme) ist spätestens
7 Tage nach Datum der Bestätigung zu entrichten,
die Restzahlung ist 4 Wochen vor Törnantritt
fällig. Die Buchung ist übertragbar.
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Für die Yacht besteht eine
Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Bei Beschädigung des Schiffes
ist der Mieter unabhängig von unseren eigenen Kasko-Versicherungsbedingungen
nur bis zur Höhe der hinterlegten Kaution ersatzpflichtig, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen
haftet der Charterer voll. Nicht versichert sind persönliche Effekten
sowie Unfallschäden, die auf der Yacht befindliche Personen erleiden.
Dafür haftet auch der Vercharterer nicht. Bei Beschädigung
von Leichtwindsegeln haftet der Charterer
ebenfalls in voller Höhe.
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Tritt während der Fahrt
eine Havarie auf, kann der Charterer die Reparatur sofort ausführen
lassen. Sofern er nicht selbst für deren Kosten aufkommen muß
(bei normalen Abnutzungsgebrechen, oder wenn die Haftungssumme überschritten
wird) benötigt er jedoch die Zustimmung des Vercharterers. Ausgenommen
sind lediglich kleinere Reparaturen bis ca. DM 150,-, worüber aber
auf jeden Fall Rechnungen vorzulegen sind. Bei größeren Havarien
sowie bei Beteiligung anderer Schiffe ist beim zuständigen Hafenamt
Meldung zu machen und bei diesem ein entsprechendes Protokoll für
die Versicherung anlegen zu lassen. Bei Beschlagnahme oder Diebstahl der
Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Kunde Anzeige bei
der Polizei zu erstatten. Sollte der Charterer diesen Verpflichtungen nicht
nachkommen, kann er für den entstandenen Schaden voll haftbar gemacht
werden.
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Ist ein Weiterfahren nicht möglich
oder ein Überschreiten des Rückgabetermines unausweichlich, so
muß zwecks Einholung von Anweisungen rechtzeitig der Vercharterer
verständigt werden. Bei Überschreiten des Rückgabetermins,
auch infolge schlechten Wetters, haftet der Charterer für alle Kosten,
die dem Vercharterer daraus entstehen. Eine entsprechend sichere Törnplanung
wird angeraten. Falls ein Schaden eintritt, der die Weiterfahrt der Yacht
nicht behindert, hat der Kunde umgehend den Stützpunkt telefonisch
zu benachrichtigen und ggf. vorzeitig zum Stützpunkt zurückzukehren
um eine Reparatur zu ermöglichen.
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Der Kunde oder eine ihn begleitende
Person muß im Besitz des für die Yacht und das Revier vorgeschrieben
Führerscheines sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen, um die Yacht zu führen.
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Falls der Charterer nicht selbst
die Funktion des Schiffsführers ausüben will, ist ein solcher
vor Benutzung des Schiffes dem Vercharterer namhaft zu machen. Dieser ist
dann dem Vercharterer gegenüber mitverantwortlich.
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Kommt der Vercharterer zu der
Überzeugung, daß der Schiffsführer nicht über die
erforderlichen Kenntnisse verfügt (z.B. im Zusammenhang mit der bestehenden
Wetterlage), behält er sich das Recht vor, das Auslaufen
des Schiffes zu verbieten.
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Für sämtliche Folgen
im Zusammenhang mit der Überlassung der Schiffsführung an nicht
befugte Personen haftet der Charterer.
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Die Törnteilnehmer sind
für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften
selbst verantwortlich.
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Bei Rücktritten bis 4 Wochen
vor Reisebeginn wird die Anzahlung von 30% der Gesamtgebühren fällig.
Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Reisebeginn, ist die gesamte Gebühr
zu zahlen.
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Der Zeitpunkt der Übernahme
der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen
Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei
als vereinbart. Für den Fall technischer Schäden gilt eine Liegezeit
von 48 h als vereinbart. Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein
Regreßanspruch, auch dann nicht, wenn die Rückreise nicht vom
vorgesehenen Zielhafen aus erfolgen kann. Die S+Y MOLA wird stets bemüht
sein, vorgenannte Umstände zu vermeiden.
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Sollte der Vercharterer nicht
in der Lage sein das reservierte Schiff zur Verfügung zu stellen,
so kann er ein ähnliches Schiff mit gleicher Kojenanzahl anbieten.
Sollte auch dies nicht möglich sein, werden dem Charterer geboten:
a) Vergütung der Wartetage b) Hilfe bei der Quartierbereitstellung
während der Wartezeit c) nach einer Frist von 48 Stunden kann der
Charterer auf eine Benutzung des Schiffes verzichten und hat Anspruch auf
die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Eine über dem vereinbarten
Charterpreis liegende Haftung ist ausgeschlossen.
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Um individuelle Risiken der
Teilnehmer im Rahmen der Reiserücktritt-, Unfall-, Haftpflicht-, Kranken-
und/oder Reisegepäckversicherung abzudecken, empfiehlt die Segelschule
eigene Vorsorge zu treffen.
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Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen
gehören in ausreichender Anzahl zum Boot. Sie müssen während
des Segelns getragen werden.
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Gerichtsstand und
Gerichtsort ist Bergen auf Rügen.
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