Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Yachtcharter
 
  1. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Ausrüstung, Versicherung der Yacht und  Betreuung am Stützpunkt.
  2. Alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus und Batterien (z.B. für Taschenlampen)  gehen  zu  Lasten  des  Kunden. 
  3. Es werden nach Möglichkeit nur vollständig ausgerüstete, auf jeden Fall aber in einwandfreiem Arbeitszustand befindliche, voll aufgetankte und komplett gereinigte Schiffe übergeben. Bei der Rücknahme ist die  Yacht  vollgetankt  und  vorgereinigt  zu  übergeben.
  4. Für die Funktion elektronischer Instrumente und den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern  übernimmt  der  Vercharterer  keine  Haftung.
  5. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen. Sie ist verbindlich und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch S+Y MOLA. Die Anzahlung (30% der Gesamtsumme) ist spätestens 7 Tage nach Datum der Bestätigung  zu  entrichten,  die  Restzahlung  ist  4  Wochen  vor  Törnantritt  fällig. Die  Buchung  ist  übertragbar. 
  6. Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Bei Beschädigung des Schiffes ist der Mieter unabhängig von unseren eigenen Kasko-Versicherungsbedingungen nur bis zur Höhe der hinterlegten Kaution ersatzpflichtig, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen haftet der Charterer voll. Nicht versichert sind persönliche Effekten sowie Unfallschäden, die auf der Yacht befindliche Personen erleiden. Dafür haftet auch der Vercharterer nicht.  Bei  Beschädigung  von  Leichtwindsegeln  haftet  der  Charterer  ebenfalls  in  voller  Höhe. 
  7. Tritt während der Fahrt eine Havarie auf, kann der Charterer die Reparatur sofort ausführen lassen. Sofern er nicht selbst für deren Kosten aufkommen muß (bei normalen Abnutzungsgebrechen, oder wenn die Haftungssumme überschritten wird) benötigt er jedoch die Zustimmung des Vercharterers. Ausgenommen sind lediglich kleinere Reparaturen bis ca. DM 150,-, worüber aber auf jeden Fall Rechnungen vorzulegen sind. Bei größeren Havarien sowie bei Beteiligung anderer Schiffe ist beim zuständigen Hafenamt Meldung zu machen und bei diesem ein entsprechendes Protokoll für die Versicherung anlegen zu lassen. Bei Beschlagnahme oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Kunde Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sollte der Charterer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann er für den entstandenen Schaden voll haftbar gemacht werden.
  8. Ist ein Weiterfahren nicht möglich oder ein Überschreiten des Rückgabetermines unausweichlich, so muß zwecks Einholung von Anweisungen rechtzeitig der Vercharterer verständigt werden. Bei Überschreiten des Rückgabetermins, auch infolge schlechten Wetters, haftet der Charterer für alle Kosten, die dem Vercharterer daraus entstehen. Eine entsprechend sichere Törnplanung wird angeraten. Falls ein Schaden eintritt, der die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, hat der Kunde umgehend den Stützpunkt telefonisch zu benachrichtigen und ggf. vorzeitig zum Stützpunkt zurückzukehren um eine Reparatur  zu  ermöglichen. 
  9. Der Kunde oder eine ihn begleitende Person muß im Besitz des für die Yacht und das Revier vorgeschrieben Führerscheines sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die Yacht  zu  führen. 
  10. Falls der Charterer nicht selbst die Funktion des Schiffsführers ausüben will, ist ein solcher vor Benutzung des Schiffes dem Vercharterer namhaft zu machen. Dieser ist dann dem Vercharterer gegenüber  mitverantwortlich.
  11. Kommt der Vercharterer zu der Überzeugung, daß der Schiffsführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (z.B. im Zusammenhang mit der bestehenden Wetterlage), behält er sich das Recht vor,  das  Auslaufen  des  Schiffes  zu  verbieten.
  12. Für sämtliche Folgen im Zusammenhang mit der Überlassung der Schiffsführung an nicht befugte Personen  haftet  der  Charterer.
  13. Die Törnteilnehmer sind für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften  selbst  verantwortlich.
  14. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Reisebeginn wird die Anzahlung von 30% der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Reisebeginn, ist die gesamte Gebühr  zu zahlen.
  15. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Für den Fall technischer Schäden gilt eine Liegezeit von 48 h als vereinbart. Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein Regreßanspruch, auch dann nicht, wenn die Rückreise nicht vom vorgesehenen Zielhafen aus erfolgen kann. Die S+Y MOLA wird stets bemüht sein, vorgenannte Umstände zu vermeiden.
  16. Sollte der Vercharterer nicht in der Lage sein das reservierte Schiff zur Verfügung zu stellen, so kann er ein ähnliches Schiff mit gleicher Kojenanzahl anbieten. Sollte auch dies nicht möglich sein, werden dem Charterer geboten:  a) Vergütung der Wartetage  b) Hilfe bei der Quartierbereitstellung während der Wartezeit c) nach einer Frist von 48 Stunden kann der Charterer auf eine Benutzung des Schiffes verzichten und hat Anspruch auf die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Eine über dem vereinbarten Charterpreis liegende Haftung ist ausgeschlossen. 
  17. Um individuelle Risiken der Teilnehmer im Rahmen der Reiserücktritt-, Unfall-, Haftpflicht-, Kranken- und/oder Reisegepäckversicherung abzudecken, empfiehlt die Segelschule eigene Vorsorge zu treffen.
  18. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen gehören in ausreichender Anzahl zum Boot. Sie müssen während  des  Segelns  getragen  werden.
  19. Gerichtsstand  und  Gerichtsort  ist  Bergen  auf  Rügen.


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