Yachtcharter
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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A) Vertragspartner
Der Chartervertrag wird
zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus
dem vom Charterer signierten Vertragsformular und der schriftlichen Bestätigung
durch den Vercharterer.
B) Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird
dem Charterer sauber, seetüchtig und vollgetankt übergeben. Der
Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung
sowie die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung
(je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den
Charterer zu tragen. Die Selbstbeteiligung beträgt für Segelyachten
500,00 €, für Motoryachten 2.500,00 €. Der Abschluss einer
entsprechenden Kautionsversicherung wird angeraten. Auf Wunsch bieten wir
Ihnen Kautionsabsicherungen an.
2. Die Übergabe der
Yacht erfolgt am ersten Chartertag ab 17.00 Uhr im vereinbarten Ausgangshafen.
Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich
auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz
von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme der
Yacht erfolgt am letzten Chartertag bis 11.00 Uhr.
3. Kann die gebuchte Yacht
zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden
(z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter,
etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
C) Der Charterer sichert zu und verpflichtet
sich wie folgt:
1. die Grundsätze der
guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu
beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht
zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften
zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Ist der Charterer oder
sein Skipper nicht im Besitz der zum Zeitpunkt der Charter seitens des
Gesetzgebers vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise (Bootsführerschein,
Funkzeugnis etc.) für das Führen einer Yacht in der vereinbarten
Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der
Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper
im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen
des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder
der zuständigen Behörde vorzunehmen.
4. die Yacht ohne schriftliche
Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu
vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet
des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers
zu verlassen.
6. keine Veränderungen
am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung
pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das
Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über
die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über
Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden,
etc..
8. bei angesagten Windstärken
ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht am letzten
Chartertag bis spätestens 9.00 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem,
gereinigtem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zur Rücknahme
bereitzuhalten.
10. bei Schäden, Kollisionen
und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen
(Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer
zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift
anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters,
Arztes oder der Polizei zu sorgen.
11. im Falle der Havarie
oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen
zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten
zu treffen.
12. gegebenenfalls zum Stützpunkt
zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
13. alle Betriebsstoffe
wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf
eigene Rechnung aufzufüllen.
14. Schiffszustand und Vollständigkeit
von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe
zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu
bestätigen.
15. Beanstandungen der Yacht
unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe-
oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen
werden ausgeschlossen.
16. Schwimmwesten und weitere
Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören,
während des Segelns zu tragen.
D) Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von
über 100,- € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung
durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.
Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß
notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung
zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der
Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des
Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden,
die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert
und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage
unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden,
da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
E) Rücktritt des Charterers oder
Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest
eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag
vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann
der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller
geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
2. Über den Charterpreis
hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.
Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch
auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die
das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht
und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen
und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen,
berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall
ebenfalls ausgeschlossen.
F) Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet
dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2. Der Vercharterer haftet
nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen
und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials
und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass,
Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Charterers
infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall,
welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit
verursacht werden, sind ausgeschlossen.
G) Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und
Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter
Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von
allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung
im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene
Verantwortung.
2. Verlässt der Charterer
die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem
Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung
der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht
den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen
im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe
und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen
zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
4. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner
Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt,
die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich
derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des
Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden
infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen
sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers,
welche auf Nachfrage gern übersandt werden, sind Bestandteil dieses
Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu
tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier
Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich
zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution
verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte
Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten
Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und
Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober
Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.
H) Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt
des Charterers
1. Die Anzahlung des Charterpreises
in Höhe von 30% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig,
der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb
der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Kann der Charterer die
Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten
bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 30% der Gesamtgebühren
fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Reisebeginn, ist die gesamte
Gebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen,
so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener
Handlingkosten in Höhe von mind. 20% des Charterpreises zurück.
Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz
ebenfalls vom Charterer zu tragen. Für gebuchte, nicht obligatorische
Extras gilt folgende Regelung: für Skipper, Leichtwindsegel und Beiboote
erfolgt die Berechnung der Stornokosten auf vorgenannter Grundlage, für
Transfer und Endreinigung kann eine Stornierung bis 3 Tage vor Törnbeginn
kostenfrei vorgenommen werden.
Es wird dem Charterer dringend
empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
3. Zahlt der Charterer nicht
innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20%
nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den selben
Konditionen gelingt.
4. Die Endreinigung der
Yachten (Auffüllen der Wassertanks, Decksreinigung inkl. Cockpit,
Reinigung des Herdes und der Schapps, Aussaugen der Teppichböden,
Absaugen von Feuchtigkeitsresten in Nasszellen und Bilge, Feuchtreinigung
und Desinfektion der Nasszellen, Reinigung des Niedergangs nebst Luken
und Schotts sowie sonstiger Ver-schmutzungen) erfolgt wahlweise durch den
Charterer oder den Vercharterer (kostenpflichtig).
I) Nebenabreden / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung
der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.
Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises
und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die
Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu
korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt
wird.
2. Mündliche Zusagen
und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den
Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr
erteilt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner
Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen.
Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst
nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.
J) Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand und Gerichtsort
ist Bergen auf Rügen, Anwendung findet deutsches Recht. |
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